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Ehescheidung in der Türkei gemäß dem türkischen Zivilgesetzbuch und der Rechtsprechung

Boşanma ve Velayet
Die Scheidung beendet die Ehe. Sie beendet nicht die Elternschaft.

Der Bund der Ehe als Grundstein der Gesellschaft ist sowohl in der Verfassung als auch in besonderen Gesetzen verankert. In Artikel 41 der türkischen Verfassung heißt es: „Die Familie ist das Fundament der türkischen Gesellschaft und beruht auf der Gleichheit der Ehegatten. Der Staat ergreift die erforderlichen Maßnahmen und richtet die notwendigen Organisationen ein, um den Frieden und das Wohlergehen der Familie, insbesondere den Schutz von Mutter und Kindern, sowie die Lehre und Umsetzung der Familienplanung zu gewährleisten.“


Die Rechte und Pflichten der Ehegatten sind im türkischen Zivilgesetzbuch festgelegt. In Artikel 185 heißt es: „Mit der Eheschließung wird eine eheliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten begründet. Die Ehegatten sind verpflichtet, für das Glück der Verbindung zu sorgen und die gemeinsamen Kinder zu versorgen.“ Artikel 186 des türkischen Zivilgesetzbuches besagt außerdem: "Die Ehegatten sind dazu verpflichtet, gemeinsam zu leben, einander die Treue zu halten und sich gegenseitig zu unterstützen." Es kommt jedoch vor, dass aufgrund tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten, der Nichterfüllung der im Gesetz genannten Pflichten oder aus anderen Gründen die eheliche Gemeinschaft für die Parteien unerträglich wird. An diesem Punkt sieht die Rechtsordnung die Scheidung als Lösung vor.“

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A. Scheidungsgründe

Die Scheidungsgründe sind in zwei Hauptüberschriften im türkischen Zivilgesetzbuch geregelt: „besondere” Scheidungsgründe in den Artikeln 161–165 und „allgemeine” Scheidungsgründe in Artikel 166. Diese Unterscheidung wirkt sich nicht nur auf die Art der Gründe, sondern auch auf die Beweislast und das rechtliche Ergebnis des Verfahrens aus. In Scheidungssachen, die sich auf besondere Gründe stützen, muss der klagende Ehegatte nur die Verwirklichung des besonderen Grundes nachweisen. Es ist nicht erforderlich, ein Verschulden der anderen Partei zu beweisen. Unsere auf Ehescheidungen spezialisierten Mitarbeiter werden Sie dabei unterstützen.


Bei allgemeinen Scheidungsgründen wie der „Erschütterung der ehelichen Gemeinschaft in ihren Grundfesten” kommt es dagegen auf das Verschulden sowohl des Klägers als auch des Beklagten an. Das Gericht bewertet das Verhalten der Parteien, die ehelichen Probleme und den Grad des Verschuldens und entscheidet erst nach dieser Bewertung, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind.


1. Besondere Scheidungsgründe

1.1 Ehebruch

Türkisches Gezetzbuch Artikel 161-Ehebruch

(1) Begeht einer der Ehegatten Ehebruch, so kann der andere die Scheidungsklage einreichen.

(2)Das Klagerecht verfällt mit Ablauf von sechs Monaten von dem Tage an, an dem der klageberechtigte Ehegatte Kenntnis von dem Scheädungsgrund erlangt, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren nach der Ehebruchshandlung.

(3) Wer verziehen hat, hat kein Klagerecht.

Ehebruch ist in Artikel 161 Absatz 1 des türkischen Zivilgesetzbuches als besonderer Scheidungsgrund geregelt. Eine Definition des Ehebruchs ist im Gesetz jedoch nicht zu finden. In der Lehre wird Ehebruch jedoch als wissentlicher und willentlicher Geschlechtsverkehr eines der Ehegatten mit dem anderen Geschlecht innerhalb der ehelichen Gemeinschaft definiert. Nach dieser Definition ist es nicht möglich, von Ehebruch zu sprechen, wenn der betreffende Geschlechtsverkehr nicht freiwillig erfolgt, beispielsweise wenn der Ehepartner entführt und vergewaltigt wird. Auch wenn einer der Ehegatten homosexuellen Geschlechtsverkehr hat, liegt nach dieser Definition kein Ehebruch vor. In diesem Fall kann die Scheidung auf der Grundlage der Führung eines unwürdigen Lebens gemäß Artikel 163 des türkischen Zivilgesetzbuches eingereicht werden.Für Ihre Ehescheidung in der Türkei erhalten Sie professionelle Rechtsberatung und Unterstützung von unserem deutschsprachigen Expertenteam.


Artikel 161 Absatz 2 des türkischen Zivilgesetzbuches sieht für die Einreichung einer Scheidungsklage wegen Ehebruchs eine sechsmonatige und eine fünfjährige Frist vor. Dementsprechend muss der Ehegatte, der von dem Ehebruch weiß, innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem er davon erfahren hat, Klage erheben. Wenn der Ehebruch erst fünf Jahre nach der Tat bekannt wird, ist es nicht möglich, eine Scheidungsklage wegen Ehebruchs einzureichen. Es ist jedoch möglich, eine Scheidungsklage wegen Erschütterung der Grundlagen der ehelichen Gemeinschaft gemäß Artikel 166 des türkischen Zivilgesetzbuches einzureichen, auch wenn die Verjährungsfrist für den Grund des Ehebruchs verstrichen ist.


Gemäß Artikel 161 Absatz 3 des türkischen Zivilgesetzbuches hat „die Partei, die verzeiht, kein Klagerecht“. Mit anderen Worten: Eine Person, die von einem sexuellen Fremdgehen ihres Ehepartners weiß und diesem verzeiht, hat nicht das Recht, eine Scheidungsklage wegen Ehebruchs einzureichen. Die Vergebung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Allein das weitere Zusammenleben der Ehegatten nach Bekanntwerden des Ehebruchs kann jedoch nicht als Vergebung gewertet werden. Da es außerdem nicht möglich ist, eine Tat zu vergeben, bevor sie begangen wurde, führt die Vergebung des Ehegatten nach dem Ehebruch zum Wegfall des Klagerechts. Selbst wenn die Zustimmung oder sogar die Ermutigung zum Ehebruch nicht als Vergebung gewertet werden, führt dies dazu, dass die Klage wegen Ehebruchs wegen „Rechtsmissbrauchs“ abgewiesen wird.


1.2. Nachstellung nach dem Leben, Misshandlung und Ehrenkränkung

Türkisches Gezetzbuch Artikel 162-Nachstellung nach dem Leben, Misshandlung und Ehekänkungränkung

(1) Hat eine Ehegatte dem Leben des Anderen nachgestellt oder ihn misshandelt oder sich in schwerwiegender Form ehrkränkend verhalten, so kann der andere deswegen auf Scheidung klagen.

(2) Die Klage verfällt mit Ablauf von sechs Monaten nach Kenntnis des Scheidungsgrundes durch den klageberechtigten Ehegatten und in jedem Fall mit Ablauf von 5 Jahren seit dessen Eintritt.

(3) Wer verziehen hat, hat kein Klagerecht


„Nachstellung nach dem Leben“ bezeichnet eine vorsätzliche Handlung eines Ehegatten gegenüber dem anderen, die dessen Leben gefährdet. Selbst wenn der Tod nicht eintritt, ist für diesen Scheidungsgrund Vorsatz ausreichend. Der Versuch, den Ehegatten zu vergiften, oder ein körperlicher Angriff mit Tötungsabsicht fällt beispielsweise in diesen Bereich. Von Misshandlung spricht man, wenn ein Ehegatte dem anderen übermäßige körperliche oder seelische Schmerzen zufügt, ihn unterdrückt und sich in einer Weise verhält, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Handlungen wie Schläge, Folter, Aushungern oder Quälerei können darunterfallen. Wichtig ist, dass die Behandlung „sehr schlecht“ ist.


Grob unehrenhaftes Verhalten ist ein schwerwiegender Verstoß eines Ehepartners gegen die Ehre und Würde des anderen, durch den dieser erniedrigt und entwürdigt wird. Handlungen wie öffentliche Beleidigungen, Verleumdungen und sexuelle Belästigungen können darunterfallen. Wichtig ist, dass es sich um ein „schwerwiegendes“ Verhalten handelt, das die Ehre des Ehegatten demütigt. Wie beim Ehebruch erlischt das Recht, die Scheidung aus einem dieser Gründe einzureichen, sechs Monate nach dem Datum, an dem der Ehegatte von dem Scheidungsgrund erfahren hat, und in jedem Fall fünf Jahre nach der Tat. Ein verzeihender Ehegatte hat kein Klagerecht.


1.3. Straftat und unehrenhafter Lebenswandel

Artikel 163- Hat eine Ehegatte eine entehrende Straftat begangen oder führt er einen unehrenhaften Lebenswandel und kann aus diesen Gründen dem anderen das Yusammenleben nicht mehr yugemutet werden, kann dieser Ehegatte jederzeit auf Scheidung klagen.

Begeht ein Ehegatte ein unehrenhaftes oder schändliches Vergehen, durch das es für den anderen Ehegatten unzumutbar wird, die Ehe fortzusetzen, kann dieser die Scheidung aus diesem Grund beantragen. Dabei werden die Art und Schwere der Straftat sowie das Ausmaß, in dem sie die Fortsetzung der Ehe unerträglich machen, vom Richter gewürdigt. Nicht alle Straftaten führen zu einer Scheidung aus diesem Grund. Handlungen wie Drogenhandel, Prostitution, das Betreiben eines Bordells oder Veruntreuung fallen beispielsweise in diesen Bereich, während einfache Verkehrsdelikte nicht darunter fallen.


Ein unehrenhafter Lebenswandel liegt vor, wenn ein Ehegatte einen andauernden, schändlichen Lebenswandel führt, der gegen die guten Sitten der Gesellschaft verstößt. Dieser Lebensstil muss es für den anderen Ehegatten unerträglich machen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise ständiges Glücksspiel, Trunkenheit, Prostitution oder die Vermittlung von Prostitution. Wichtig ist, dass es sich um einen dauerhaften Lebensstil handelt.

Im Gegensatz zu den Scheidungsgründen „Führen eines ehrlosen Lebens“ und „Begehen eines Verbrechens“ nach Artikel 163 des türkischen Zivilgesetzbuchs, „Ehebruch“ nach Artikel 161 des türkischen Zivilgesetzbuchs, „Versuch eines Attentats“, ‚Misshandlung‘ und „erniedrigendes Verhalten“ nach Artikel 162 des türkischen Zivilgesetzbuchs reicht das Vorliegen dieser Gründe nicht aus, sondern es ist auch erforderlich, dass ein Zusammenleben der Ehegatten aufgrund dieser Gründe nicht zu erwarten ist.


1.4. Verlassen

Wenn ein Ehegatte den gemeinsamen Wohnsitz ohne berechtigten Grund verlässt oder ohne berechtigten Grund nicht an den gemeinsamen Wohnsitz zurückkehrt, ist dies gemäß Artikel 164 des türkischen Zivilgesetzbuches ein Scheidungsgrund für den anderen Ehegatten. Um eine Scheidung aufgrund des Verlassens der Ehe einzureichen, müssen jedoch sowohl die Bedingungen für das Verlassen der Ehe als auch die im Gesetz genannten Verfahren und Fristen eingehalten werden.

Artikel 164-Verlassen

(1) Hat eine Ehegatte den anderen mit dem Ziel verlassen, die aus der ehelichen Gemeinschaft enststehenden Pflichten nicht erfüllen zu müssen, oder kehrt er ohne rechtfertigenden Grund nicht in die gemeinsame Wohnung zurück, so kann der verlassene Ehegatte, solange dieser Zustand mindestens sechs Monate gedauert hat und andeuert und eine auf Antrag durch den Richter oder durch den Notar erlassene Anmahnung ohne Ergebnis geblieben ist, auf Scheidung klagen. Der Ehegatte, der den anderen Ehegatten gezwungen hat, d,e gemeinsame Wohnung zu verlassen, oder ohne rechtfertigenden Grund die Rückkehr des anderen dorthin verhindert, gilt als Verlassender.

(2) Auf Antrag der Klage berechtigten Ehegatte weist der Richter oder der Notar in der Anmahnung ohne Sachprüfung den Ehegatten, der den anderen verlassen hat, darauf hin, dass er innerhalb von zwei Monaten zurückzukehren habe, sowie auf die Folgen für den Fall, dass er dies unterlässt. Die Anmahnung erfolgt erforderlichenfalls durch Bekanntgabe. Der Antrag auf Anmahnung kann jedoch nicht gestellt werden, wenn der vierte Monat da für die Scheidungsklage bestimmten Frist nicht beendet ist, und keine Klage eingereicht werden, bevor nicht zwei Monate nach der Anmahnung abgelaufen sind.

Gemäß dem Gesetz liegt ein Verlassen vor, wenn ein Ehegatte den anderen in der Absicht verlässt, seinen Verpflichtungen aus der Ehe nicht nachzukommen, oder ohne triftigen Grund nicht an den gemeinsamen Wohnsitz zurückkehrt. Daher ist es nicht möglich, eine Scheidungsklage gegen den Ehegatten einzureichen, die sich auf einen berechtigten Grund stützt. Der Oberste Gerichtshof hat beispielsweise den Zwang, bei den Eltern des anderen Ehegatten zu wohnen, als berechtigten Grund anerkannt.

"(...) Wenn sie nicht über ein eigenes, zum Wohnen geeignetes Haus verfügen, ist dieses Verhalten des Ehegatten außerhalb der Ehe gerechtfertigt.(...)"[Yargıtay 2. Hukuk Dairesi, 19.09.2005 tarihli ve 2005/9764 E., 2005/12222 K. ve Yargıtay 2. Hukuk Dairesi, 10.02.2010 tarihli ve 2008/20693 E., 2010/2231 K.]

Außerdem gilt der Ehegatte, der den anderen zwingt, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, oder ihn ohne rechtfertigenden Grund daran hindert, in die Wohnung zurückzukehren, ebenfalls als Verlassener.

"(...) Der verlassende Ehegatte hat aus diesem Grund kein Recht, die Scheidung zu beantragen. Ebenso gilt ein Ehegatte als verlassen, wenn er den anderen zwingt, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, oder ihn ohne triftigen Grund daran hindert, in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren.(...)"[Yargıtay 2. Hukuk Dairesi, 05.05.2004 tarihli ve 2004/4901 E., 2004/5829 K.]

Um eine Scheidung aufgrund von Verlassen einzureichen, muss das Verlassen mindestens sechs Monate gedauert haben. Vor Ablauf dieser sechs Monate kann der verlassene Ehegatte keine Scheidungsklage einreichen. Eine Obergrenze für die Einreichung einer Klage wie beim Ehebruch gibt es jedoch nicht.


Um eine Scheidungsklage wegen Verlassenheit einzureichen, muss dem verlassenen Ehegatten zunächst eine Anmahnung durch einen Richter oder Notar zugestellt werden. In dieser muss der verlassende Ehegatte darauf hingewiesen werden, dass er innerhalb von zwei Monaten an den gemeinsamen Wohnsitz zurückkehren muss. Kehrt er nicht zurück, kann eine Scheidungsklage wegen Verlassenheit eingereicht werden. Sind alle diese Bedingungen erfüllt, wird die Scheidungsklage wegen Verlassenheit angenommen.


1.5. Geisteskrankheit

Artikel 165-Geisteskrankheit

Ist einer der Ehegatten geisteskrank und wird das Zusammenleben für den anderen dadurch unerträglich, kann dieser die Scheidung beantragen. Voraussetzung ist, dass durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt wurde, dass die Krankheit nicht heilbar ist.


Wie aus der gesetzlichen Vorschrift eindeutig hervorgeht, müssen für eine Scheidung aus diesem Grund folgende Bedingungen erfüllt sein: Die geistige Krankheit muss während der Ehe bestanden haben, durch ein amtsärztliches Gutachten muss nachgewiesen werden, dass die Krankheit nicht heilbar ist, und das Zusammenleben muss für den anderen Ehegatten aufgrund der Krankheit unerträglich geworden sein.


2. Allgemeine Gründe für eine Scheidung

Wie oben kurz angemerkt, gibt es besondere und allgemeine Scheidungsgründe. Bei den besonderen Scheidungsgründen reicht es aus, wenn der Kläger den im Gesetz genannten besonderen Grund beweist. Das Verschulden der anderen Partei wird in solchen Fällen nicht gesondert geprüft.


Bei der grundsätzlichen Zerrüttung der Ehe, die zu den allgemeinen Scheidungsgründen gehört, kommt es dagegen auf das Verschulden von Kläger und Beklagtem an. Das Gericht entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind, indem es das Verhalten der Parteien während der Ehe, die aufgetretenen Probleme und den Grad des Verschuldens bewertet.


Die allgemeinen Scheidungsgründe sind im türkischen Zivilgesetzbuch nicht einzeln aufgeführt. Die Bedingungen, die die eheliche Gemeinschaft grundlegend zerrütten, werden jedoch in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs und der ständigen Rechtsprechung je nach den Merkmalen der konkreten Ereignisse festgelegt.


2.1. Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft

Şiddetli Geçimsizlik
Der Fall der Scheidung wegen Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft ist in Artikel 166 des türkischen Zivilgesetzbuchs geregelt. Während die Absätze 1 und 2 die Erschütterung der ehelichen Gemeinschaft, die allgemein als schwere Unvereinbarkeit bekannt ist, regeln, befasst sich Absatz 3 mit der unbestrittenen Scheidung und Absatz 4 mit der faktischen Trennung.

Artikel 166-Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft

(1) Ist die eheliche Gemeinschaft so zerrüttet, dass deren Fortsetzung in Ehegatten nicht zugemutet werden kann, kann jeder der Ehegattenscheidungsklage einreichen.

(2) Überwiegt in den im vorstehenden Absatz aufgeführten Fällen das Verschulden des klagenden Teils, so hat der beklagte Teil das Recht, der Klage zu widersprechen. Findet diese Widerspruch missbräuchlich statt und besteht im Hinblick auf den Beklagten und die Kinder an Aufrechterhaltung der Ehe keine Interesse, kann die Ehe geschieden werden

Demnach müssen drei Grundvoraussetzungen zusammen erfüllt sein, damit eine Scheidung eingereicht werden kann.

  1. Die eheliche Gemeinschaft muss grundlegend zerrüttert sein. Dies ist der Fall, wenn Gefühle wie Achtung, Liebe und Vertrauen zwischen den Ehegatten ernsthaft beschädigt sind und das Zusammenleben seinen Sinn verloren hat.

  2. Das gemeinsame Leben muss unerträglich geworden sein. Wenn die Fortführung der Ehe für mindestens einen der Ehegatten unerträglich geworden ist, ist auch diese Bedingung erfüllt. Gründe hierfür können beispielsweise physische oder psychische Gewalt, Gleichgültigkeit, Beleidigung oder Untreue sein.

  3. Das Verschulden des Klägers darf nicht schwerer wiegen als das des Beklagten. Ist das Verschulden des Klägers jedoch schwerwiegender, kann der Beklagte der Scheidung widersprechen. Handelt es sich bei diesem Einwand jedoch um Rechtsmissbrauch und besteht kein schützenswerter Vorteil in der Fortsetzung der Ehe, kann die Scheidung dennoch ausgesprochen werden.


2.2. Einvernehmliche Scheidung

Artikel 166 (3) Hat die Ehe mindestens ein Jahr angedauert, so gilt die eheliche Gemeinschaft als zerrüttet, wenn die Ehegatten gemeinsam einen Antrag stellen oder ein Ehegatte den Antrag des anderen annimmt. In diesem Fall darf der Richter die Scheidung nur bewilligen, wenn er die Parteien persönlich anhört, sich davon überzeugt, dass sie ihren Willen frei geäußert haben, und die von den Parteien zu treffende Vereinbarung über die finanziellen Folgen der Scheidung und den Status der Kinder genehmigt. Der Richter kann in dieser Vereinbarung die Änderungen vornehmen, die er unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und der Kinder für erforderlich hält. Werden diese Änderungen von den Parteien akzeptiert, wird die Scheidung ausgesprochen. In diesem Fall findet die Bestimmung, dass die Geständnisse der Parteien den Richter nicht binden, keine Anwendung.

Bei der einvernehmlichen Ehescheidung handelt es sich um eine schnelle und weniger belastende Form der Scheidung, wenn sich die Ehegatten über die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft völlig einig sind. Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben und die Ehegatten müssen sich über Fragen wie Scheidung, Aufteilung des Vermögens, Unterhalt und Sorgerecht für die Kinder geeinigt haben. Der Richter kann die Scheidung aussprechen, wenn er die Parteien bei der Anhörung persönlich angehört hat und davon überzeugt ist, dass sie ihren Willen frei zum Ausdruck gebracht haben.

Ausführlichere Informationen finden Sie unter „Was ist eine einvernehmliche Scheidung? Wie bereitet man ein Protokoll über eine einvernehmliche Scheidung vor?"


2.3. Faktische Trennung

Eine Trennung liegt vor, wenn die Parteien nach Ablehnung der Scheidung drei Jahre lang nicht in der Lage waren, wieder ein gemeinsames Leben zu führen. Gemäß Artikel 166/4 des türkischen Zivilgesetzbuchs gilt die eheliche Gemeinschaft dann als grundlegend zerrüttet, wenn einer der Ehegatten nach Ablauf dieser Frist eine neue Scheidungsklage einreicht. Die faktische Trennung ist ein wichtiger Grund für die Scheidung, insbesondere, wenn die vorherige Klage abgewiesen wurde und die Parteien nach dieser Entscheidung nicht mehr zusammengelebt haben.

Artikel 166 (4) Wird die Klage wegen eines der Scheidungsgründe abgewiesen und sind seit Rechtskraft dieser Entscheidung drei Jahre vergangen, gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als grundlegend zerrüttet und die Scheidung wird auf Antrag eines Ehegatten ausgesprochen.

Die Frage, ob es günstiger ist, eine Scheidungsklage in der Türkei oder in Deutschland einzureichen, sollte unter Berücksichtigung des Staatsangehörigkeitsstatus der Parteien, ihres Wohnsitzes und ihrer Ansprüche an die Rechtsfolgen der Scheidung beurteilt werden. Da die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften in beiden Ländern differieren, ist die Bestimmung des richtigen Gerichtsstands von signifikanter Relevanz für die Interessen der Parteien.

Die Durchführung dieses Verfahrens durch einen kompetenten, erfahrenen und disziplinierten Scheidungsanwalt ist von entscheidender Bedeutung, um das Verfahren schnell, effektiv und ohne Rechtsverluste abzuschließen.

Die vorliegende Anwaltskanzlei offeriert eine umfassende Rechtsberatung sowie die Vertretung in Gerichtsprozessen in türkischer, deutscher und englischer Sprache für Mandanten mit Wohnsitz in der Türkei sowie im Ausland. Das Dienstleistungsangebot erstreckt sich auf familienrechtliche Streitigkeiten, wie beispielsweise Scheidungen, Sorgerechtsfragen, Vermögensauseinandersetzungen, Unterhaltsangelegenheiten und weitere familienrechtliche Streitigkeiten.


Wir von der Anwaltskanzlei Kanyılmaz & Antep sind darauf spezialisiert, Ihnen im Scheidungsverfahren zur Seite zu stehen und Ihre Rechte zu wahren. Unser Ziel ist es, die Verfahren auf die effizienteste und transparenteste Weise durchzuführen.

 
 
 

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